· aktualisiert am

Selbstständig als Student: Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und Steuern

Selbstständig im Studium 2026: wann Familien- und studentische Krankenversicherung enden, Grenzen für BAföG und Kindergeld, Gewerbe und Steuern.

SelbstständigFreelancingKarriere

Thema: Freelancing & Business · Karriere

Inhalt (9 Abschnitte)
Selbstständig als Student: Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und Steuern

Als Student darfst du dich selbstständig machen. Entscheidend ist, dass das Studium die Hauptsache bleibt: Die Familienversicherung erlaubt 2026 höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat, und wer hauptberuflich selbstständig ist, verliert Familien- und studentische Krankenversicherung. Beim BAföG bleiben 389 Euro Einkommen im Monat frei. Dazu kommen Anmeldung beim Finanzamt und Steuererklärung.

Stand: 13. Oktober 2026. Die Werte gelten für 2026 und stammen aus SGB IV, SGB V, SGB VI, EStG, EStDV, UStG, AO, GewO, GewStG und BAföG auf gesetze-im-internet.de, dem Bundesgesetzblatt, den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands und der Seite des Bundesarbeitsministeriums, abgerufen an diesem Tag. Die Quellen stehen am Ende. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.

Die Grenzen 2026 auf einen Blick

ThemaGrenze 2026Vorschrift
FamilienversicherungGesamteinkommen höchstens 565 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 €); nicht hauptberuflich selbstständig; Kinder in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag§ 10 SGB V, SVBezGrV 2026
Studentische KrankenversicherungPflichtversicherung als Student bis zum 30. Geburtstag; entfällt bei hauptberuflicher Selbstständigkeit§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 5 SGB V
Hauptberuflich selbstständignach den Hinweisen der Krankenkassen abhängig von Wochenstunden und Gewinn, Tabelle untenGKV-Spitzenverband, 2019
BAföG389 € Einkommen im Monat anrechnungsfrei, nach Abzug von Steuern und einer Sozialpauschale von 22,3 %§§ 21 bis 23 BAföG, Bekanntmachung vom 18.11.2025
Kindergeldim Erststudium keine Einkommensgrenze; nach dem ersten Abschluss Erwerbstätigkeit bis 20 Wochenstunden unschädlich; bis zum 25. Geburtstag§ 32 Abs. 4 EStG, § 63 EStG
Rentenversicherungmeist keine Pflicht; Ausnahmen etwa für selbstständige Lehrer (Nachhilfe) und bei nur einem Auftraggeber; geringfügig bis 603 € im Monat versicherungsfrei§§ 2, 5 SGB VI, § 8 SGB IV
EinkommensteuerGrundfreibetrag 12.348 € im Jahr§ 32a EStG
UmsatzsteuerKleinunternehmer bei höchstens 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr; im Gründungsjahr 25.000 €§ 19 UStG, Abschnitt 19.1 UStAE
GewerbesteuerFreibetrag 24.500 € Gewerbeertrag im Jahr§ 11 GewStG

Einige Werte sind eigene Rechnungen aus den genannten Vorschriften; das steht jeweils im Abschnitt dabei.

Krankenversicherung: Familienversicherung, studentisch oder freiwillig

Die Krankenversicherung ist der Punkt, an dem eine Selbstständigkeit im Studium am schnellsten teuer wird. Es gibt drei Stufen, und welche gilt, hängt am Gewinn und am Zeitaufwand.

1. Familienversicherung. Über die Eltern beitragsfrei versichert bist du nach § 10 SGB V als Kind in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Geburtstag (Abs. 2 Nr. 3), wenn unter anderem zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Du bist nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
  • Dein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig im Monat nicht ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Die Bezugsgröße beträgt 2026 laut Verordnung 3.955 € im Monat; ein Siebtel sind 565 €.

Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei Selbstständigen zählt nach § 15 SGB IV der nach Steuerrecht ermittelte Gewinn, nicht der Umsatz. Für geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, erlaubt § 10 Abs. 1 SGB V ausdrücklich ein Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze; diese Ausnahme nennt nach dem Wortlaut Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, nicht die selbstständige Tätigkeit. Wer beides hat, sollte das mit der Krankenkasse klären.

2. Studentische Pflichtversicherung. Endet die Familienversicherung, bist du nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als eingeschriebener Student versicherungspflichtig, grundsätzlich bis zum 30. Geburtstag. Die Familienversicherung geht dabei vor (§ 5 Abs. 7 SGB V). Die studentische Versicherung entfällt aber nach § 5 Abs. 5 SGB V, wenn du hauptberuflich selbstständig bist. Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, bei dem wird das vermutet.

3. Freiwillige Versicherung als Selbstständiger. Bist du hauptberuflich selbstständig, bleibt meist nur die freiwillige Versicherung, mit Beiträgen nach deinem Einkommen. Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach § 240 Abs. 4 SGB V mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, für einen Monat mit 30 Tagen also 1.318,33 € (eigene Rechnung).

Wann gilt man als hauptberuflich selbstständig?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Krankenkassen richten sich nach den „Grundsätzlichen Hinweisen“ des GKV-Spitzenverbands vom 20. März 2019, die nach eigener Darstellung Empfehlungscharakter haben. Für Selbstständige ohne andere Erwerbstätigkeit, also auch für Studierende ohne Job, nennen sie diese Grundannahmen (Abschnitt 3.2); die Euro-Beträge sind eigene Rechnung mit der Bezugsgröße 2026:

Zeitaufwand pro Wochehauptberuflich, wenn der Gewinn im Monat mehr beträgt als2026
mehr als 30 Stunden25 % der Bezugsgröße988,75 €
mehr als 20 bis 30 Stunden50 % der Bezugsgröße1.977,50 €
bis 20 Stundengrundsätzlich nicht hauptberuflich, außer der Gewinn übersteigt 75 % der Bezugsgröße2.966,25 €

Zum Zeitaufwand zählt nach den Hinweisen nicht nur die eigentliche Arbeit, sondern auch Vor- und Nacharbeit, Buchhaltung, Behördengänge und Verwaltung. Hast du zusätzlich einen Job, etwa als Werkstudent, vergleicht die Krankenkasse nach Abschnitt 3.1 wirtschaftliche Bedeutung und zeitlichen Umfang beider Tätigkeiten.

Für die Familienversicherung ist die Einkommensgrenze von 565 € meist die engere Hürde. Für die studentische Versicherung zählt die Hauptberuflichkeit. Melde eine Selbstständigkeit deshalb der Krankenkasse, bevor eine Nachforderung entsteht.

Rentenversicherung: meist keine Pflicht, mit zwei Ausnahmen

Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur pflichtversichert, wenn sie zu einer der Gruppen in § 2 SGB VI gehören. Für Studierende sind zwei davon wichtig:

  • Selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 1). Das kann zum Beispiel Nachhilfe oder Kurse als Honorarkraft betreffen.
  • Selbstständige mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber auf Dauer und ohne eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Nr. 9). Das betrifft etwa Entwickler, die dauerhaft für einen einzigen Kunden arbeiten.

Versicherungsfrei bleibt eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV). Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Mit dem Mindestlohn von 13,90 € seit dem 1. Januar 2026 sind das 603 € im Monat (eigene Rechnung). Wer für nur einen Kunden arbeitet, sollte zudem das Thema Scheinselbstständigkeit kennen; dazu gibt es einen eigenen Artikel: Scheinselbstständigkeit als IT-Freelancer.

Kindergeld: im Erststudium ohne Einkommensgrenze

Für Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt § 32 Abs. 4 EStG (für das Kindergeld über § 63 EStG). Ein volljähriges Kind wird bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird; ein Studium gehört dazu.

Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Wichtig ist nur der Zeitpunkt: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind dann eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Nach Einschätzung zählt auch eine selbstständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit. Ein Master, der zeitlich und inhaltlich auf den Bachelor abgestimmt ist (konsekutiv), gehört nach der Dienstanweisung der Familienkassen noch zur Erstausbildung (DA-KG A 20.2.4 Abs. 7, BFH vom 03.09.2015, VI R 9/15); dann spielt die Stundenzahl wie im ersten Studium keine Rolle, solange keine Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. Die 20-Stunden-Grenze greift erst nach Abschluss der Erstausbildung, etwa bei einem späteren, nicht konsekutiven Studium.

BAföG: 389 Euro im Monat bleiben frei

Beim BAföG zählt dein eigenes Einkommen nach § 21 BAföG: die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, bei Selbstständigen also der Gewinn. Verluste aus anderen Einkunftsarten dürfen nicht verrechnet werden. Abgezogen werden die zu zahlende Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer sowie pauschal 22,3 % für die Sozialversicherung, die für Auszubildende gelten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Davon bleiben nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG monatlich anrechnungsfrei: seit dem 1. Januar 2026 laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 389 €. Der Gesetzestext nennt noch 353 €; der Betrag wird jährlich angepasst und bekannt gemacht.

Maßgeblich ist das Einkommen im gesamten Bewilligungszeitraum, geteilt durch dessen Monate (§ 22 BAföG). Ein gutes Wintersemester mit ruhigem Sommer gleicht sich also aus. Rechnerisch bleibt ein Gewinn von etwa 500 € im Monat ohne Anrechnung, solange keine Steuern anfallen: 389 € geteilt durch 0,777 ergibt 500,64 € (eigene vereinfachte Rechnung; maßgeblich ist der Bescheid des BAföG-Amts). Was darüber liegt, wird auf den Förderbetrag angerechnet. Nach Einschätzung gehört eine geplante Selbstständigkeit deshalb schon in den Antrag, damit es später keine Rückforderung gibt.

Steuern und Anmeldung

Gewerbe oder freier Beruf. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt freiberufliche Tätigkeiten auf, darunter wissenschaftliche, unterrichtende und schriftstellerische Arbeit sowie Katalogberufe wie Ingenieure und „ähnliche Berufe“. Softwareentwicklung steht nicht ausdrücklich im Katalog; ob sie freiberuflich oder gewerblich ist, hängt nach Einschätzung von der konkreten Tätigkeit ab; mehr dazu in Gewerbe anmelden oder Freiberufler?. Wer ein Gewerbe beginnt, muss es nach § 14 GewO gleichzeitig bei der zuständigen Behörde anzeigen; wer freiberuflich startet, meldet sich nur beim Finanzamt.

Finanzamt. Nach § 138 AO ist die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt mitzuteilen; bei einem Gewerbe informiert die Gemeinde das Finanzamt. Zusätzlich musst du nach § 138 Abs. 1b AO Auskünfte über die steuerlich erheblichen Verhältnisse erteilen, grundsätzlich elektronisch nach amtlichem Datensatz. Die Frist beträgt einen Monat nach Beginn (§ 138 Abs. 4 AO). Wie du den Fragebogen ausfüllst, steht in Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 UStG sind deine Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Im Jahr, in dem du die Tätigkeit aufnimmst, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung allein der Umsatz des laufenden Jahres maßgebend, und zwar mit der Grenze von 25.000 €, nicht 100.000 € (BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze von 100.000 € überschreitest, ist nicht mehr steuerfrei (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE). Du weist dann keine Umsatzsteuer aus, und die Vorschriften über Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) gelten für dich nicht. Auf die Regelung kannst du verzichten; der Verzicht bindet dich nach § 19 Abs. 3 UStG mindestens fünf Jahre. Ob die Regelung für dich gilt, prüft der Kleinunternehmer-Check.

Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 nach § 32a EStG 12.348 €. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Ob du eine Erklärung abgeben musst, regeln § 56 EStDV und § 46 EStG:

  • Ohne Arbeitslohn musst du eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStDV).
  • Mit Arbeitslohn, etwa als Werkstudent, wird veranlagt, wenn die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, also zum Beispiel der Gewinn, mehr als 410 € betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Die Erklärung ist bei Gewinneinkünften grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG), ebenso die Einnahmenüberschussrechnung (§ 60 Abs. 4 EStDV). Für die Gewerbesteuer gilt bei natürlichen Personen ein Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag im Jahr (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Was von deinem Gewinn nach Steuern und Kassenbeiträgen bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner für Selbstständige. Wie du den Start als Entwickler organisierst, beschreibt Freelance Entwickler: Dein ehrlicher Fahrplan für den Start.

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

Nach Einschätzung entstehen die teuersten Probleme nicht beim Start, sondern Monate später durch Nachforderungen:

  • Familienversicherung nicht geprüft. Steigt das Gesamteinkommen regelmäßig über 565 € im Monat, endet die Familienversicherung. Fällt das erst später auf, drohen nach Einschätzung Beitragsnachforderungen.
  • BAföG-Amt nicht informiert. Maßgeblich ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum; was dort nicht berücksichtigt wurde, kann nach Einschätzung zu einer Rückforderung führen.
  • Umsatz und Gewinn verwechselt. Die Grenzen bei Krankenversicherung, BAföG und Einkommensteuer beziehen sich auf den Gewinn beziehungsweise die Einkünfte, die Kleinunternehmergrenze auf den Umsatz.
  • Arbeitsvertrag übersehen. Wer zusätzlich als Werkstudent angestellt ist, sollte den Vertrag auf Regeln zu Nebentätigkeiten prüfen.
  • Rücklagen vergessen. Einkommensteuer wird erst nach Ablauf des Jahres festgesetzt. Ein fester Anteil jeder Zahlung auf einem eigenen Konto verhindert böse Überraschungen.

Quellen und Stand

Alle Angaben wurden am 13. Oktober 2026 geprüft an:

Dieser Artikel gibt den Wortlaut der Vorschriften und die Hinweise der Krankenkassen wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Krankenkasse, Familienkasse, BAföG-Amt und Finanzamt.

Häufige Fragen

Darf man sich als Student selbstständig machen?

Ja. Für Anmeldung und Steuern gelten dieselben Regeln wie für andere Selbstständige. Zu beachten sind die Folgen für Krankenversicherung, BAföG und Kindergeld sowie die Anmeldung beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach § 138 AO. Bei einem Gewerbe kommt die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO hinzu.

Wie viel darf man als Student selbstständig verdienen, ohne die Familienversicherung zu verlieren?

2026 höchstens 565 Euro Gesamteinkommen im Monat, also ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Bei Selbstständigen zählt der Gewinn, nicht der Umsatz. Zusätzlich darfst du nicht hauptberuflich selbstständig sein.

Was passiert mit der Krankenversicherung, wenn man als Student selbstständig ist?

Bis 565 Euro Gewinn im Monat bleibt meist die Familienversicherung, darüber die studentische Pflichtversicherung. Beide entfallen, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ist; nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands ist das ohne weiteren Job bei bis zu 20 Wochenstunden in der Regel erst ab 2.966,25 Euro Gewinn im Monat der Fall. Dann folgt die freiwillige Versicherung.

Gilt die 20-Stunden-Regel auch für selbstständige Studenten?

Eine feste gesetzliche 20-Stunden-Grenze für Selbstständige gibt es nicht. Die Krankenkassen werten nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands Zeitaufwand und Gewinn zusammen: Bis 20 Stunden pro Woche gilt die Tätigkeit grundsätzlich als nicht hauptberuflich; das gilt für Selbstständige ohne weiteren Job. Hast du daneben eine Beschäftigung mit höchstens 20 Stunden pro Woche und höchstens der Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 € im Monat), nehmen die Kassen zunächst an, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ist; ist das nicht eindeutig, prüfen sie beide Tätigkeiten in einer Gesamtschau. Beim Kindergeld spielt die 20-Stunden-Grenze erst nach Abschluss der Erstausbildung eine Rolle.

Müssen selbstständige Studenten eine Steuererklärung machen?

Ohne Arbeitslohn dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt (§ 56 EStDV). Mit Arbeitslohn, etwa als Werkstudent, schon, wenn die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 Euro betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Gewinneinkünften ist die Erklärung grundsätzlich elektronisch abzugeben.

Gibt es für selbstständige Studenten noch Kindergeld?

Im ersten Studium ja, unabhängig vom Einkommen, bis zum 25. Geburtstag. Ein konsekutiver Master zählt nach der Dienstanweisung der Familienkassen noch zur Erstausbildung. Nach Abschluss der Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Arbeitest du dann regelmäßig mehr, wird das Kind nicht mehr berücksichtigt; nach Einschätzung gilt das auch für selbstständige Arbeit.

Newsletter

Eine Mail pro Woche. Alles Wichtige aus KI und Software.

Jeden Montag früh: die Videos der Woche und die wichtigsten Nachrichten aus KI und Software, kurz erklärt und mit Quelle.

  • Montags früh
  • Kostenlos
  • Abmelden mit einem Klick

Du bekommst zuerst eine Mail zum Bestätigen. Abmelden mit einem Klick. Datenschutz