So prüft der Check
- Vorjahr: Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 €, bist du im ganzen laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig, auch wenn dein Umsatz jetzt sinkt (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE).
- Laufendes Jahr: Lag das Vorjahr bei höchstens 25.000 €, bleiben deine Umsätze steuerfrei, solange du im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitest. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist steuerpflichtig. Das Beispiel des Finanzministeriums: 20.000 € im Vorjahr, 80.000 € bisher, dann ein Auftrag über 40.000 €. Dieser Auftrag ist bereits voll steuerpflichtig.
- Gründungsjahr: Fängst du im Laufe des Jahres an, zählt nur der Umsatz dieses Jahres, und die Grenze liegt bei 25.000 € statt 100.000 € (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE).
- Verzicht: Hast du auf die Regelung verzichtet, versteuerst du regulär, egal wie hoch dein Umsatz ist (§ 19 Abs. 3 UStG).
- Nächstes Jahr: Dein Umsatz dieses Jahres ist nächstes Jahr der Vorjahresumsatz. Liegt er über 25.000 €, bist du nächstes Jahr von Anfang an steuerpflichtig.
Der Gesamtumsatz wird nach den Beträgen berechnet, die du tatsächlich eingenommen hast (Abschnitt 19.2 Abs. 1 UStAE). Verkäufe von Anlagevermögen, etwa deines alten Laptops, zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG).
Was bei Software, SaaS und Apps zum Gesamtumsatz zählt
Zum Gesamtumsatz gehören nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind (§ 19 Abs. 2 mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ob ein Verkauf in Deutschland steuerbar ist, hängt davon ab, wo er umsatzsteuerlich ausgeführt wird, und das hängt bei Software davon ab, an wen du verkaufst.
| Du verkaufst … | Ort des Umsatzes | Zählt zum Gesamtumsatz? |
|---|---|---|
| an Kunden in Deutschland, privat oder geschäftlich | Deutschland | Ja |
| digital an Privatkunden in anderen EU-Staaten, zusammen höchstens 10.000 € im Vor- und im laufenden Jahr | Deutschland (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG) | Ja |
| digital an Privatkunden in anderen EU-Staaten, über 10.000 € | Land des Kunden (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG) | Nein, dort gilt die Steuer des Kundenlands |
| an Unternehmen im Ausland | Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG) | Nein |
| digital an Privatkunden außerhalb der EU | Wohnsitz des Kunden (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG) | Nein |
| über den App Store an Kunden in Deutschland und der EU | Irland, Sitz von Apple Distribution International (§ 3 Abs. 11a, § 3a Abs. 2 UStG) | In der Regel nein |
| über einen Merchant of Record mit Sitz im Ausland | Sitz des Merchant of Record (§ 3a Abs. 2 UStG) | In der Regel nein |
Was nicht in Deutschland steuerbar ist, macht dich trotzdem zum Unternehmer und gehört in deine Einnahmen für die Einkommensteuer. Es zählt nur nicht für die Grenzen der Kleinunternehmerregelung.
App Store und Google Play
Läuft ein Verkauf über eine Plattform, die im eigenen Namen auftritt, gilt umsatzsteuerlich die Plattform als Verkäufer an den Kunden, und du leistest an die Plattform (§ 3 Abs. 11a UStG). Apple schreibt in seinen Entwicklerbedingungen: Für Kunden in Deutschland und den anderen EU-Staaten verkauft Apple Distribution International Ltd. mit Sitz in Irland deine App als Kommissionär, also im eigenen Namen auf deine Rechnung, und kümmert sich in diesen Ländern um die Umsatzsteuer gegenüber den Kunden (Exhibit A und B zu Schedule 2, Stand 27.08.2026).
Deine Leistung an Apple ist eine Leistung an ein Unternehmen und gilt dort als ausgeführt, wo Apple sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), also in Irland. Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 UStG zählt sie dann nicht zu deinem Gesamtumsatz. Für Länder, in denen Apple nur als Vermittler auftritt, und für Google Play prüfst du im jeweiligen Vertrag, welche Gesellschaft verkauft. Lass dir die Einordnung deiner Auszahlungen von einer Steuerberatung bestätigen, bevor du dich auf die Grenzen verlässt.
Stripe oder Merchant of Record
Mit einem Zahlungsanbieter wie Stripe verkaufst du selbst. Jeder Verkauf wird nach der Tabelle oben eingeordnet: Kunden in Deutschland zählen zum Gesamtumsatz, Privatkunden in anderen EU-Staaten bis zur Schwelle von 10.000 € ebenfalls. Ein Merchant of Record wie Paddle verkauft dein Produkt dagegen selbst an die Kunden: In den Bedingungen von Paddle steht, Paddle sei „the reseller of the Product“, Vertragspartner ist für Käufer außerhalb der USA in der Regel die Paddle.com Market Limited aus London. Du leistest dann an Paddle, nicht an die Endkunden.
Kunden in anderen EU-Staaten
SaaS, Apps und andere digitale Produkte sind in der Regel auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen. Verkaufst du sie an Privatleute in anderen EU-Staaten, gilt grundsätzlich die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Kunde wohnt. Solange diese Verkäufe zusammen mit Fernverkäufen von Waren im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 € betragen, bleibt es bei Deutschland (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Dann gilt für sie auch die Kleinunternehmerregelung.
Liegst du darüber, deckt die deutsche Kleinunternehmerregelung diese Verkäufe nicht ab. Die ausländische Steuer kannst du gesammelt über das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erklären (§ 18j UStG); ob in einzelnen Ländern eine Befreiung für Kleinunternehmer möglich ist, regelt das besondere Verfahren nach § 19a UStG. Wie das im Einzelnen läuft, erklärt der Ratgeber zur Umsatzsteuer bei SaaS.
Die Falle bei Einkäufen aus dem Ausland
Kaufst du als Kleinunternehmer Leistungen bei Unternehmen im EU-Ausland ein, zum Beispiel Werbeanzeigen oder Software-Abos, und tritt der Anbieter dir gegenüber als Unternehmen auf, schuldest du die deutsche Umsatzsteuer darauf selbst (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts (Abschnitt 19.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Du meldest diese Steuer in einer Voranmeldung für den betreffenden Zeitraum (§ 18 Abs. 4a UStG) und kannst sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer zurückholen.
Verzichten oder nicht?
| Kleinunternehmer | Verzicht (Regelbesteuerung) | |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen | keine | in der Regel 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) |
| Vorsteuer aus deinen Einkäufen | kein Abzug | Abzug möglich (§ 15 UStG) |
| Voranmeldungen | grundsätzlich keine | monatlich oder vierteljährlich |
| Bindung | keine | mindestens 5 Kalenderjahre |
Verkaufst du vor allem an Privatleute, macht die Kleinunternehmerregelung dein Produkt bei gleichem Endpreis für dich einträglicher oder für Kunden günstiger. Verkaufst du vor allem an Unternehmen, stört sie sie meist nicht, weil diese die Umsatzsteuer ohnehin zurückholen; dann kann sich der Verzicht lohnen, wenn du viel einkaufst, etwa Hardware. Den Verzicht erklärst du bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 19 Abs. 3 UStG); er gilt vom Beginn des Jahres an, für das du ihn erklärst.
Rechnung als Kleinunternehmer
Auf deiner Rechnung stehen Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung und der Betrag mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, zum Beispiel „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ (§ 34a UStDV). Diese Rechnung darfst du immer als PDF oder auf Papier schicken, auch an Unternehmen, also ohne E-Rechnung. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber auch als Kleinunternehmer.
Was der Check nicht prüft
- Er rechnet mit dem Gesamtumsatz, den du einträgst, und ordnet keine einzelnen Verkäufe ein. Welche dazugehören, steht in der Tabelle oben.
- Er sagt nicht, an welchem Tag du eine Grenze überschreitest; das hängt davon ab, wann du welche Beträge einnimmst.
- Sonderfälle fehlen: Übernahme eines Unternehmens durch Erbfolge, Land- und Forstwirtschaft, Sitz im EU-Ausland (§ 19 Abs. 4 UStG) und das EU-Verfahren für Kleinunternehmer (§ 19a UStG).
- Für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Buchführung ist die Kleinunternehmerregelung ohne Bedeutung.
Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Der Check erklärt die allgemeinen Regeln und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.