So rechnet der Rechner
Beide Seiten starten mit demselben Gewinn vor Steuern. Verglichen wird, wie viel Steuer im Jahr 2026 darauf anfällt
und wie viel übrig bleibt. Alle Sätze und Grenzen stammen aus den Gesetzen und amtlichen Bekanntmachungen, die unter „Quellen“ stehen.
Einzelunternehmen
- Einkommensteuer: Der ganze Gewinn ist dein Einkommen, egal ob du ihn entnimmst. Darauf gilt der Tarif 2026
mit einem Grundfreibetrag von 12.348 € und Sätzen von 14 bis 45 %.
Abgezogen werden der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Vorsorgeaufwendungen, die du einträgst.
- Gewerbesteuer: Nur für Gewerbetreibende. Vom Gewinn geht ein Freibetrag von 24.500 € ab,
der Rest wird mit 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
- Anrechnung: Das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags mindert die Einkommensteuer,
höchstens aber die gezahlte Gewerbesteuer und höchstens die Einkommensteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht das die Gewerbesteuer rechnerisch aus,
darüber bleibt ein Rest.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Einkommensteuer, aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer
(40.700 € bei Zusammenveranlagung) und danach zunächst gemildert. Er wird von der Einkommensteuer nach Anrechnung berechnet.
- Kirchensteuer: 8 oder 9 % der Einkommensteuer, hier ohne die Anrechnung der Gewerbesteuer.
GmbH und UG
- Geschäftsführergehalt: Es mindert den Gewinn der GmbH. Bei dir ist es Arbeitslohn: Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von
1.230 € gilt derselbe Einkommensteuertarif.
- Gewerbesteuer: Die GmbH ist kraft Rechtsform Gewerbebetrieb, auch bei freiberuflicher Tätigkeit. Einen Freibetrag hat sie nicht, eine Anrechnung auch nicht.
- Körperschaftsteuer: 15 % des Gewinns, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze. Bei einem Hebesatz von 400 %
ergibt das mit der Gewerbesteuer 29,8 % auf den Gewinn der GmbH.
- Ausschüttung: Was die GmbH an dich auszahlt, kostet nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € 25 % Abgeltungsteuer
plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wäre dein persönlicher Tarif günstiger, rechnet der Rechner mit dem Tarif (Günstigerprüfung).
Auf Wunsch rechnet er mit dem Teileinkünfteverfahren: Dann sind 60 % der Ausschüttung zum Tarif steuerpflichtig, der Sparer-Pauschbetrag entfällt.
- Einbehaltener Gewinn: Was in der GmbH bleibt, ist dort versteuert, aber noch nicht bei dir. Die Steuer auf die Ausschüttung fällt später an.
Der Rechner nennt im Ergebnis, was diese spätere Ausschüttung nach heutigem Recht kosten würde.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist rechtlich eine GmbH mit kleinerem Stammkapital und wird steuerlich genauso behandelt. Alles, was hier zur GmbH steht, gilt auch für sie.
Eine Besonderheit: Die UG muss jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage stellen. Stell den Regler für die Ausschüttung bei einer UG deshalb auf höchstens 75 %.
Beispiel: 100.000 € Gewinn, ledig, Hebesatz 400 %
Das ist die Voreinstellung des Rechners: freiberuflich, keine Kirchensteuer, als GmbH mit 60.000 € Geschäftsführergehalt und voller Ausschüttung.
Als Einzelunternehmen
- Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 € minus 36 € Pauschbetrag = 99.964 €.
- Einkommensteuer nach Tarif: 30.849 €.
- Solidaritätszuschlag: 1.249,38 €.
- Summe: 32.098,38 €. Es bleiben 67.901,62 €.
Als GmbH
- Gewinn der GmbH: 100.000 € minus 60.000 € Gehalt = 40.000 €.
- Gewerbesteuer: 40.000 € × 3,5 % × 400 % = 5.600 €.
- Körperschaftsteuer: 15 % = 6.000 €, dazu 330 € Solidaritätszuschlag.
- Gewinn nach Steuern: 28.070 €, voll ausgeschüttet.
- Einkommensteuer auf das Gehalt: 60.000 € minus 1.230 € und 36 € = 58.734 €, darauf 13.747 €.
- Steuer auf die Ausschüttung: 28.070 € minus 1.000 € = 27.070 €, davon 25 % = 6.767,50 €, dazu 372,21 € Solidaritätszuschlag.
- Summe: 32.816,71 €. Es bleiben 67.183,29 €.
Die GmbH ist in diesem Beispiel 718,33 € teurer. Mit dem Teileinkünfteverfahren wären es 32.566,46 € Steuern.
Bleibt der Gewinn nach Steuern dagegen in der GmbH, sinkt die Steuer des Jahres auf 25.677,00 €;
die spätere Ausschüttung der 28.070 € würde nach heutigem Recht 7.403,46 € kosten.
Dieselbe Rechnung für andere Gewinne
Steuern im Jahr 2026: ledig, keine Kirchensteuer, Hebesatz 400 %, Geschäftsführergehalt 60.000 € (höchstens der Gewinn).
| Gewinn | Einzelunternehmen, freiberuflich | Einzelunternehmen, gewerblich | GmbH, alles ausgeschüttet | GmbH, alles einbehalten |
| 60.000 € | 14.219 € | 14.219 € | 13.747 € | 13.747 € |
| 100.000 € | 32.098 € | 30.849 € | 32.817 € | 25.677 € |
| 150.000 € | 54.701 € | 53.507 € | 56.984 € | 40.590 € |
| 250.000 € | 99.011 € | 97.274 € | 105.317 € | 70.415 € |
Drei Dinge fallen auf. Erstens: In den Zeilen ab 100.000 € Gewinn ist die GmbH teurer als das Einzelunternehmen, wenn sie alles ausschüttet, und günstiger, wenn der Gewinn in der Gesellschaft bleibt.
Zweitens: In der ersten Zeile geht der ganze Gewinn als Gehalt an dich. Der kleine Vorteil der GmbH kommt dort vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Drittens: Sobald Solidaritätszuschlag anfällt, zahlt das gewerbliche Einzelunternehmen bei einem Hebesatz von 400 % weniger als das freiberufliche.
Der Zuschlag wird von der Einkommensteuer nach Anrechnung der Gewerbesteuer berechnet.
Was sich außer den Steuern ändert
Diese Punkte stehen nicht in der Rechnung, gehören aber zur Entscheidung.
- Haftung: Für Schulden der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Im Einzelunternehmen haftest du auch mit deinem Privatvermögen.
Das Existenzgründungsportal des Bundes weist darauf hin, dass es Ausnahmen gibt, in denen Geschäftsführer und Gesellschafter trotzdem privat haften.
- Gründung und Kapital: Der Gesellschaftsvertrag der GmbH braucht die notarielle Form (§ 2 GmbHG). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG),
vor der Anmeldung zum Handelsregister muss insgesamt mindestens die Hälfte davon eingezahlt sein, also 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die UG darf mit weniger Stammkapital starten, das dann voll eingezahlt sein muss (§ 5a GmbHG).
- Buchführung und Abschluss: Die GmbH ist Handelsgesellschaft und damit zur Buchführung und zum Jahresabschluss aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet (§§ 238, 242 HGB),
ergänzt um einen Anhang (§ 264 HGB). Wer nicht buchführungspflichtig ist, darf seinen Gewinn dagegen als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).
Für Gewerbetreibende beginnt die steuerliche Buchführungspflicht bei mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO).
- Offenlegung: Die GmbH muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB). Kleine Gesellschaften reichen nur Bilanz und Anhang ein,
Kleinstgesellschaften nur die Bilanz, auf Wunsch zur Hinterlegung (§ 326 HGB). Für Einzelunternehmen gilt § 325 HGB nicht.
- Gehalt und Sozialversicherung: Maßstab für das Gehalt ist der Fremdvergleich. Was über das Angemessene hinausgeht, ist nach der Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung
und mindert den Gewinn der GmbH nicht (§ 8 Abs. 3 KStG). Sozialversicherungspflichtig ist ein Gesellschafter nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht,
wenn er durch seinen Kapitalanteil maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hat. Im Zweifel klärt das die Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Die Beispielzahlen auf dieser Seite rechnen ohne Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern als Sonderausgaben die Einkommensteuer; trag sie im Feld „Vorsorgeaufwendungen im Jahr“ ein, sonst fällt die Steuer zu hoch aus und der Vergleich verschiebt sich.
- Der Gewinn ist dein einziges Einkommen. Bei Zusammenveranlagung hat dein Partner kein eigenes Einkommen. Kinderfreibeträge fehlen.
- Der Gewinn gilt unverändert als Gewerbeertrag. Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbesteuer, etwa für Zinsen und Mieten, fehlen.
- Das Geschäftsführergehalt ist sozialversicherungsfrei und der Höhe nach angemessen. Ist es sozialversicherungspflichtig, kommen Beiträge hinzu, die hier fehlen.
- Du und die GmbH haben außer der Ausschüttung keine Kapitalerträge; der Sparer-Pauschbetrag steht ganz für die Ausschüttung bereit.
- Die Kosten der GmbH für Gründung, Buchführung, Abschluss und Offenlegung mindern den Gewinn nicht.
- Die Kirchensteuer wird nicht als Sonderausgabe abgezogen; mit Kirchensteuer ist die Einkommensteuer deshalb leicht zu hoch.
- Die Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne im Einzelunternehmen (§ 34a EStG) ist nicht gerechnet.
- Verluste, Verlustvorträge, der Wechsel der Rechtsform und ein späterer Verkauf des Unternehmens sind nicht Teil der Rechnung.
- Der Rechner nimmt Hebesätze zwischen 200 % und 1.000 % an. 200 % ist der gesetzliche Mindestsatz für 2026; ab 2027 steigt er auf 280 %.
- Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz schrittweise bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Der Rechner zeigt das Jahr 2026.
Keine Steuerberatung: Der Rechner zeigt die Größenordnung und die Mechanik, nicht deine Steuererklärung. Vor einer Entscheidung über die Rechtsform
gehört der eigene Fall zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Stand der Werte: 13. Oktober 2026.